Vorsorgevollmacht

in manchen Situationen können Menschen ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln. Es kann deshalb sinnvoll sein, vorausschauend eine andere Person zu bevollmächtigen. Eine Vorsorgevollmacht kann für diesen Fall hinterlegt werden. So ist sichergestellt, dass ein anderer in Ihrem Sinne für Sie handeln kann und wird. Den Umfang dieser Vollmacht bestimmen Sie als Vollmachtgeber selbst.


Vorsorgevollmachten bevollmächtigen eine Person für eine andere zu handeln, wenn der Vollmachtgeber etwa durch Krankheit gehindert ist, seine Angelegenheiten selbst zu erledigen.

 Die Vorsorgeverfügung kann auch nur einen Teilbereich umfassen. Vorsorgevollmachten können mit einer Betreuungsverfügung oder Betreuungsvollmacht verbunden werden. Darin legt der Vollmachtgeber fest, wer ihn betreuen und pflegen soll, wenn er nicht mehr selbst für sich sorgen kann.


Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer Sie im Notfall vertreten darf, wenn Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können. Mit der Vorsorgevollmacht vermeiden Sie die gerichtliche Betreuung. Bei dieser trifft im Notfall ein Fremder für Sie alle Entscheidungen. Die meisten Menschen wollen in dieser Situation lieber einen Menschen an ihrer Seite wissen, den sie gut kennen und dem sie vertrauen.


Ihr Vorsorgeanwalt erklärt Ihnen genau, worauf es bei einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ankommt. Wir unterstützen Sie dabei, dass Sie Ihre persönlichen Vorstellungen und Wünsche in allen Vorsorgedokumenten rechtlich wirksam und verbindlich regeln.